Statuten des Turnverein Windisch
1. Allgemeines
1.1 Funktionsbezeichnung
Art. 1
Die in den Statuten genannten Funktionen beziehen sich auf beide Geschlechter.
1.2 Name und Sitz
Art.2
Der „TURNVEREIN WINDISCH“ (gegründet 1896) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Windisch. Der „TURNVEREIN WINDISCH“ wird im folgenden „TVW“ genannt.
1.3 Zweck
Art. 3
Der „TVW“…
- fördert Turnen und Sport auf allen Alters- und Fähigkeitsstufen durch ein breites Angebot von Trainings-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten im Bereich von Breiten-, Team- und Leistungssport,
- dient der Organisation, Koordination und Ueberwachung der angeschlossenen Riegen,
- kann Riegen bei der Geschäftsführung unterstützen,
- legt ein besonderes Schwergewicht auf die Sicherstellung des Jugendsportes, Nachwuchserfassung und -förderung und zeigt sich durch seine flexiblen Strukturen aufgeschlossen gegenüber neuen Trendsportarten,
- vertritt die Riegen auf Gemeindeebene und kantonaler Ebene als Ansprechpartner in Sachen Turnen, Sport und Bewegung,
- vertritt die Riegen auf Gemeindeebene als Ansprechpartner für Anlässe von gemeinsamem Interesse.
1.4 Zugehörigkeit
Art. 4
Der „TVW“ ist Mitglied des Kreisturnverbandes Brugg und dessen übergeordneten Verbände. Der „TVW“ kann einer Vereinigung von Turn- und Sportvereinen Windisch beitreten, sofern eine solche gegründet wird.
Art. 5
Die Riegen des „TVW“ sind Mitglied eines für ihre spezifischen Tätigkeiten zuständigen Dachverbandes.
2. Organisation / Struktur
2.1 Mitgliedschaft
Art. 6
Der „TVW“ besteht bei Inkraftsetzung dieser Statuten aus den folgenden Riegen (alphabetisch):
- Fit & Spiel TV Windisch
- Jugendsport TV Windisch
- Korbball TV Windisch
- Leichtathletik TV Windisch
Art. 7
Jedes Mitglied jeder angeschlossenen Riege ist Mitglied des „TVW“.
Art. 8
Die Beziehungen der Riegen zum „TVW“ sind mit Reglementen oder mit ihren Statuten geregelt.
Art. 9
Die Riegen regeln die Beziehungen zu ihrem Dachverband direkt.
Art. 10
Die Riegen sind verpflichtet, den Namen TV WINDISCH mit dem Zusatz ihrer spezifischen Tätigkeit zu tragen.
Der „TVW“ führt folgende Mitgliederkategorien:
Art. 11
Aktivmitglieder:
Aktivmitglied kann werden, wer das 14. Altersjahr zurückgelegt hat.
Art. 12
Freimitglieder:
Wer dem TVW 15 Jahre als Aktivmitglied angehört hat, kann von der Generalversammlung zum Freimitglied ernannt werden.
Art. 13
Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Belange des Sportes im Allgemeinen und des „TVW“ im Speziellen besondere Verdienste erworben hat.
Art. 14
Mitturner:
Riegenmitglieder, welche das 14. Altersjahr noch nicht erreicht haben, gelten als Mitturner.
Art. 15
Eintritt:
Dieser erfolgt automatisch bei Eintritt in die entsprechende Riege. Der Eintritt in die Riege ist dem Aktuar anzuzeigen per nächster Generalversammlung.
Art. 16
Austritt:
Dieser erfolgt automatisch beim Austritt aus der Riege. Der Austritt ist dem Aktuar anzuzeigen per nächster Generalversammlung.
Art. 17
Passivmitglieder:
Als Passivmitglied können Einzelpersonen, Gruppen und Firmen aufgenommen werden, welche den „TVW“ unterstützen wollen. Sie zahlen einen jährlichen, von der GV festgelegten Beitrag.
Art. 18
Gönner:
Als Gönner gelten Einzelpersonen, Gruppen und Firmen, welche den „TVW“ unterstützen wollen und einen jährlichen freien Betrag bezahlen.
2.2 Organe
Art. 19
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Revisionsstelle
2.2.1 Generalversammlung
Art. 20
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal pro Jahr einberufen. Sie wird vom Präsidenten geleitet. Stimmberechtigt sind alle Miglieder nach Art. 11 und Art. 12. Die schriftliche Einladung mit Traktandenliste erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Versammlung. Anträge müssen schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.
Art. 21
1 / 4 der Mitglieder und der Vorstand können jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen. Diese ist innert 60 Tagen durchzuführen.
Art. 22
Aenderungen der Statuten und des Zweckartikels bedürfen einer 2 / 3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse im Rahmen der Statuten und des Zweckartikels können durch das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2.2.2 Vereinsversammlung
Art. 23
Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, sooft es die anstehenden Geschäfte erfordern. Sie kann alle Traktanden abschliessend behandeln, welche nicht der GV vorbehalten sind.
2.2.3 Vorstand
Art. 24
Der Vorstand besteht aus
- Präsident
- Vicepräsident
- Technischer Koordinator
- Kassier
- Aktuar / PR-Verantwortlicher
- Vertreter jeder Riege (ohne Ressort)
Art. 25
Der Vorstand wird aus den Mitgliedern der Riegen gebildet. Jede Riege hat mindestens einen Vertreter im Vorstand. Ist eine Riege in einem oder mehreren Ressort vertreten, hat sie kein Anrecht auf einen Riegenvertreter ohne Ressort.
Art. 26
Wahlen finden alle 3 Jahre statt. Der Präsident und der Technische Koordinator werden einzeln gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
2.2.4 Revisionsstelle
Art. 27
Die Revisionsstelle besteht aus 3 Mitgliedern. Die Revisoren bleiben für 3 Jahre im Amt. Die Amtszeiten sind so versetzt, dass jeweils jedes Jahr ein Mitglied ausscheidet und ersetzt wird.
2.3 Aufgaben und Entscheidungen
2.3.1 Generalversammlung:
Art. 28
Die Generalversammlung
- wählt den Vorstand (ohne Riegenvertreter, welche kein Ressort haben),
- wählt die Revisoren,
- genehmigt das Protokoll der letzten Generalversammlung,
- genehmigt das Budget und die Rechnung des „TVW“ und seiner Riegen,
- genehmigt die Jahresberichte des „TVW“ und seiner Riegen,
- genehmigt das Jahresprogramm des „TVW“ und der Riegen,
- entscheidet über die Aufnahme neuer Riegen, d.h. ändert Art. 6 dieser Statuten,
- entscheidet über seine eigenen Aktivitäten endgültig,
- fixiert die Mitgliederbeiträge für den „TVW“,
- nimmt Ehrungen vor,
- genehmigt die Reglemente oder Statuten der Riegen,
- entscheidet über die Auflösung des Vereins.
2.3.2 Vorstand:
Art. 29
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben gemäss Pflichtenheft:
- Er erstellt das Budget für den „TVW“,
- Er kann die Riegen in der Geschäftsführung unterstützen,
- Er pflegt die Kontakte und Aktivitäten der Ehrenmitglieder zu den Riegen.
- Er regelt die Hallenbelegung der Riegen.
- Er fördert die Zusammenarbeit der Riegen.
- Er kann Aktivitäten entwickeln, oder anregen zu Tätigkeiten im Bereich der Nachwuchsförderung, Koordination, Information und Imagepflege.
Art. 30
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vicepräsident, zusammen mit dem Aktuar und / oder dem Kassier sind befugt, den „TVW“ rechtsverbindlich zu vertreten.
2.3.3 Revisionsstelle
Art. 31
Sie prüft die Rechnung des „TVW“ und seiner Riegen, erstattet der Generalversammlung Bericht und stellt Antrag.
2.3.4 Riegen:
Art. 32
Die Riegen
- organisieren die Riegenleitung selbständig
- organisieren den Trainingsbetrieb selbständig,
- fördern ihren Nachwuchs,
- legen ihre Mitgliederbeiträge fest, erstellen ein eigenes Budget und übergeben dieses 30 Tage vor der Generalversammlung dem Vorstand,
- sind verpflichtet, bei gemeinsamen Anlässen nach ihren Möglichkeiten mitzumachen.
3. Finanzierung / Haftung
Art. 33
Der „TVW“ wird wie folgt finanziert :
- Mitgliederbeiträge
- Sponsoring
- Passivmitglieder- / Gönnerbeiträge
- Erträge aus Aktivitäten und Dienstleistungen des Vereins
- Erträge aus Finanzanlagen
Art. 34
Die Mitglieder der Riegen, welche das 16. Altersjahr am 1. Januar des Beitragsjahres erreicht haben, entrichten dem „TVW“ einen Mitgliederbeitrag. Dieser kann von den Riegen pauschal abgerechnet werden. Der Beitrag besteht aus den STV-Mitgliederbeiträgen, der an den STV gemeldeten Anzahl Mitgliedern, und einem Administrativbeitrag. Der Administrativbeitrag deckt die Kosten des „TVW“ für administrative Aufgaben und Aufgaben von allgemeinem Interesse.
Art. 35
Die Riegen zahlen ihren Beitrag an ihren Dachverband direkt, wenn dies nicht der STV ist.
Art. 36
Sonstiger Aufwand und Kosten werden den Riegen nach Verursacherprinzip und pro Ratio direkt in Rechnung gestellt.
Art. 37
Jede Riege haftet für ihre Verbindlichkeiten in erster Linie mit ihrem eigenen Vermögen. Der „TVW“ haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder haften für Vereinsschulden lediglich bis zum Betrag eines Jahresbeitrages.
4. Auflösung
Art. 38
Beschliesst die Generalversammlung die Auflösung des „TVW“, so werden die verbleibenden Aktiven und Akten wenn möglich dem Jugendsport TV Windisch oder der Gemeinde Windisch zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet.
Art. 39
Wird eine Riege aufgelöst, geht deren Vermögen in das Eigentum des „TVW“ über. Schliesst sich innert 5 Jahren dem „TVW“ eine gleichartige Riege an, erhält diese eine Starthilfe im Umfang des übernommenen Vermögens.
Art 40
Tritt eine Riege aus dem „TVW“ aus, so ist sie nicht mehr berechtigt, diesen Namen zu tragen.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41
Die Riegen passen ihre eigenen Statuten / Reglemente rückwirkend auf den 19.1.2001 den Statuten des Vereins „TVW“ an.
Art. 42
Freimitglieder nach alten Statuten werden den Aktivmitgliedern gleichgestellt.
Art. 43
Die alten Statuten vom 10.04.1943, ihre Aenderungen und alle während ihrer Laufzeit gefassten Beschlüsse werden aufgehoben. Die neuen, an der Generalversammlung vom 19.1.2001 angenommenen Statuten treten sofort in Kraft.
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung des TV Windisch angenommen und treten am 19. Januar 2001 in Kraft.
Präsident TV Windisch
Aktuar TV Windisch
Kreisturnverband Brugg